Präambel

"Jede wahr und tief empfundene Musik, ob profan oder kirchlich, wandelt auf jenen Höhen, wo Kunst und Religion sich jederzeit begegnen können." Albert Schweitzer

§1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen "Picena Iuvenalis - Das Pop-Ensemble der evangelischen Kirchengemeinde Peitz". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen werden. Im Schriftverkehr ist auch verkürzt die Bezeichnung "Picena Iuvenalis" möglich.
  2. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Peitz / NL

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege kirchlicher sowie weltlicher Musik, insbesondere der zeitgenössischen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch:
    1. Förderung der musikalischen Interessen in der Gemeinde, vor allem des Chorgesanges,
    2. musikalischer Gestaltungen von Gottesdiensten,
    3. kirchlicher sowie weltlicher Konzerte,
    4. Vereinsveranstaltungen,
    5. Workshops.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber eines Vereinsamtes sind ehrenamtlich tätig.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen an dem musikalischen Vereinsleben teil. Ordentliches Mitglied kann jede Person mit ausreichenden stimmlichen und musikalischen Fähigkeiten sein, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
  2. Förderndes Mitglied kann jede juristische und natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst am musikalischen Vereinsleben teilzunehmen.
  3. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§5 Eintritt in den Verein

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hingegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§6 Austritt aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß durch den Vorstand, Tod oder mit der Auflösung der juristischen Person.

  1. Der Austritt erfolgt auf schriftlichen Antrag. Er ist am Ende jedes Jahresquartals möglich. Der Antrag muß spätestens 2 Wochen vor Ende des Quartals eingereicht werden.
  2. Der Ausschluß kann bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung oder Vereinsordnung, bzw. gegen öffentliche Normen vom Vorstand beschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Innerhalb einer Frist von 2 Wochen kann der Betroffene schriftlich Einspruch erheben. In diesem Fall wird eine Mitgliederversammlung einberufen. Dort kann sich der Betroffene rechtfertigen. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß erfolgt über eine Abstimmung bei einfacher Stimmenmehrheit.

§7 Rechte und Pflichten
der Mitglieder

Alle Mitglieder haben dem Verein gegenüber Rechte und Pflichten.

  1. Jedes ordentliche und Ehrenmitglied ab dem Alter von 16 Jahren hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle aktiven Mitglieder können das Vereinsinventar nutzen.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen.
  4. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet:
    1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    3. sich über Veranstaltungen selbständig im vereinseigenen Onlinekalender zu informieren,
    4. die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

§8 Mitgliederbeiträge

Es werden Mitgliederbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind zum ersten jedes Jahresquartals zu entrichten.

§9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§10 der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Protokollführer, dem Organisator für vereinsinterne Angelegenheiten (abgekürzt: Orgint), dem Organisator für vereinsexterne Angelegenheiten (abgekürzt: Orgex), dem Medienverwalter, dem Inventarhalter und dem Kantor der evangelischen Kirchengemeinde Peitz.

  1. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart gerichtlich und außergerichtlich - jeweils allein - im Sinne des §26 BGB vertreten.
  2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  3. Der Protokollführer hat in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen.
  4. Der Organisator für vereinsinterne Angelegenheiten hat die Aufgabe die Mitglieder über Vorstandsbeschlüsse und Veranstaltungen zu informieren. Er hat die Teilnahme der Mitglieder an Veranstaltungen abzusichern und darüber Liste zu führen. Er ist Ansprechpartner für die Mitglieder bei Problemen und Anträgen und hat bei Proben und Veranstaltungen für Ruhe und Ordnung zu Sorgen.
  5. Der Organisator für vereinsexterne Angelegenheiten ist erster Ansprechpartner für Veranstalter und Presse. Er hat sich um die Organisation der Reisebedingungen und Unterkünfte bei Fernveranstaltungen zu kümmern. Er ist für die Werbung des Vereins zuständig.
  6. Der Medienverwalter hat eine Internetseite des Vereins zu erstellen und zu verwalten.

  1. Der Inventarhalter hat das Vereinsinventar zu warten und zu pflegen, darüber Bestandsliste zu führen und dafür zu sorgen, dass die vereinseigene Technik am Veranstaltungsort einsatzbereit ist. Er ist zudem Noten- und Schlüsselwart.

Die Ämter des Vorstandes werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl findet innerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied, zum Beispiel durch Rücktritt, innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird für die restliche Amtszeit von den übrigen Vorstandsmitgliedern ein Ersatz gewählt. Die Führung von Ämtern in Personalunion, also mehrerer Ämter durch eine Person, ist möglich. Ausgenommen davon ist das gleichzeitige Führen mehrerer Vorstandsämter im Sinne des §26 BGB.

Die Sitzungen des Vorstandes finden vierteljährlich und bei Bedarf statt. Sie können durchaus auch im Forum der vereinseigenen Internetpräsenz, via Telefonkonferenzen oder auf ähnlichen medialen Wegen stattfinden. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie sind gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Für die Abwicklungen des internen Geschäftsbetriebes und die Organisation des Vereinslebens erstellt der Vorstand eine Vereinsordnung.

§11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Eine elektronische Form der Einladung mittels E-Mail bzw. Ankündigung auf der Webpräsenz ist gültig. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
    4. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
    5. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, und durch den Schriftführer protokolliert. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von mindestens einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.
  2. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind innerhalb einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§12 der Ensembleleiter

  1. Der Ensembleleiter ist Angestellter des Vereins. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein. Ob dieser auf ehrenamtlicher Basis oder auf Honorarbasis tätig ist, wird während des Anstellungsgespräches mit dem Vorstand verhandelt. Er kann sich Stellvertreter wählen, die ihn bei Abwesenheit vertreten und dabei gleiche Aufgaben und Kompetenzen besitzen.
  2. Die Aufgaben des Ensembleleiters sind
    1. die musikalische Leitung des Vereinsensembles,
    2. die Bewertung der musikalischen Eignung der ordentlichen Mitglieder,
    3. die Entscheidung über die Zuordnung jedes ordentlichen Mitgliedes in die jeweilige Stimmgruppe des Ensembles.

§13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§14 Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.

§15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

§16 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder.

§17 das Vereinsvermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§18 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen auf die evangelische Kirchengemeinde Peitz zu Zwecken der Kirchenmusik.